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GenTVfV

§ 2Beratung

Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz

Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2019 I 1235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023780990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17518ff92cf56b51b2ff78288435185ad2b6bb30c12b0f73ffbd3a06c95e8f89

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