GenTVfV
Anlage(zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- 1.
- Lage der gentechnischen Anlage;
- 2.
- allgemeine Beschreibung der gentechnischen Anlage;
- 3.
- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit;
- 4.
- Zusammenfassung der Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
- 5.
- Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
- 6.
- Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
- 7.
- Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
- -
- Lage der gentechnischen Anlage;
- -
- Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage;
- -
- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit, einschließlich der Risikobewertung der dabei verwendeten Organismen;
- -
- voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vorhabens;
- -
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;
- -
- Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
- -
- Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;
- -
- Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung.
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2, wenn für diese Stufe keine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil Ib geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
- -
- verwendete(r) oder zu verwendende(r) Empfänger-/Spender- und/oder Ausgangsorganismus(en) oder gegebenenfalls verwendete(s) oder zu verwendende(s) Wirts-Vektor-System(e);
- -
- Herkunft und beabsichtigte Funktionen des genetischen Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in Frage kommt;
- -
- Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten Organismus;
- -
- Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der erwarteten Ergebnisse;
- -
- zu verwendende Kulturvolumina (ggf. ungefährer Wert);
- -
- Beschreibung der Schutz- und Einschließungsmaßnahmen.
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 3 oder 4 sowie 2, wenn für diese Stufe eine Genehmigung beantragt wird, sind außer den in Teil Ib und II geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben erforderlich:
- -
- Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne, soweit vorhanden;
- -
- mit dem Standort der Anlage zusammenhängende spezifische Gefahren;
- -
- angewendete Verhütungsmaßnahmen, wie Sicherheitsausrüstung, Warnsysteme und Einschließungsmethoden;
- -
- Verfahren und Pläne zur Überprüfung der ununterbrochenen Wirksamkeit der Einschließungsmaßnahmen;
- -
- Beschreibung der den Arbeitnehmern gegebenen Informationen;
- -
- gegebenenfalls Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung der Notfallpläne benötigt;
- -
- eine umfassende Bewertung der potenziellen Gefahren und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische Arbeit entstehen könnten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2019 I 1235
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023780990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17518ff92cf56b51b2ff78288435185ad2b6bb30c12b0f73ffbd3a06c95e8f89