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GenTNotfV

§ 7Analyse des Unfalls

Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständige Behörde hat eine Analyse des Unfalls zu erstellen und gegebenenfalls Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen abzugeben.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Analyse den in § 5 Abs. 2 genannten Behörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f07645f28f6280e0dc806d7004e932ef1b5542e8f7a4cee0dceeeba428503966

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