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GenTNotfV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten

(1) Unfall im Sinne dieser Verordnung ist jedes Vorkommnis, das ein vom Betreiber nicht beabsichtigtes Entweichen gentechnisch veränderter Organismen in bedeutendem Umfang aus der gentechnischen Anlage mit sich bringt und zu einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter führen kann.
(2) Ein außerbetrieblicher Notfallplan im Sinne dieser Verordnung enthält Informationen und legt Organisations- und Sicherheitsmaßnahmen fest, um im Falle eines Unfalls die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter außerhalb des Betriebs- oder Institutsgeländes, auf dem die gentechnische Anlage betrieben wird, zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 28.4.2008 I 766

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR288200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f07645f28f6280e0dc806d7004e932ef1b5542e8f7a4cee0dceeeba428503966

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