GenRegV
§ 6Form der Anmeldung
Verordnung über das Genossenschaftsregister
- 1.
- die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);
- 2.
- die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16);
- 3.
- die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
- 4.
- die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2);
- 5.
- die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
- 6.
- die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;
- 7.
- die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);
- 8.
- (weggefallen).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500889
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 378 FamFGVertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
„… 65, 286 UmwG); 8. (weggefallen). (3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. (4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sin …“