Zum Gesetzesinhalt

GenRegV

§ 21Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz

Verordnung über das Genossenschaftsregister

(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.
(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 des Gesetzes)
1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001500889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 277 InsOAnordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

    „… ung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, 4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans …“