GenRegV
§ 21Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz
Verordnung über das Genossenschaftsregister
- 1.
- die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- 2.
- die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
- 3.
- die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,
- 4.
- die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
- 5.
- die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500889
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 277 InsOAnordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
„… ung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, 4. die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans …“