GenRegV
§ 15Eintragung der Satzung
Verordnung über das Genossenschaftsregister
- 1.
- der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,
- 2.
- auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und
- 3.
- die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält.
- 1.
- das Datum der Satzung;
- 2.
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
- 3.
- den Gegenstand des Unternehmens;
- 4.
- die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist;
- 5.
- die Mitglieder des Vorstands, ihre Vertretungsbefugnis (Gesetz § 25) und ihre Stellvertreter (Gesetz § 35).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500889
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f