GenG
§ 63fPrüfer für Qualitätskontrolle
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- 1.
- ihm das Prüfungsrecht seit mindestens drei Jahren zusteht;
- 2.
- mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist;
- 3.
- der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000550889
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae01b5037b4b4ca6611a89ebf0bbd7aebe92bd04533f6772d2bae6a1f8851f61
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 30 BGBBesondere Vertreter
„… echt seit mindestens drei Jahren zusteht; 2. mindestens ein Mitglied seines Vorstands oder ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter ein Wirtschaftsprüfer ist, der als Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 der …“
- § 40a WPORegister für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
„… ntrolle nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung registriert ist; 3. der Prüfungsverband nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist. Wird einem Prüfungsverband der Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erteilt, so muss der …“
- § 57a WPOQualitätskontrolle
„… satzes 2 oder durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die nach § 57a Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert sind. (2) Ein Prüfungsverband ist auf Antrag bei der Wirtschaftsprüferkam …“