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GenG

§ 109Einziehung der Vorschüsse

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.
(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 109: Zur Anwendung vgl. § 120 Abs. 2 (F 2014-12-10) +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2230;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000550889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae01b5037b4b4ca6611a89ebf0bbd7aebe92bd04533f6772d2bae6a1f8851f61

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