GenDV
§ 6Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
- 1.
- bei der Übermittlung durch ein Genomrechenzentrum
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- d)
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat und
- e)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers,
- 2.
- bei der Übermittlung durch einen klinischen Datenknoten
- a)
- das Eingangsdatum der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis f und h genannten Daten,
- b)
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- c)
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden und
- d)
- die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers.
- 1.
- eine vom Plattformträger zu vergebende Identifikationsnummer der Meldebestätigung,
- 2.
- das Datum der Meldebestätigung,
- 3.
- den in Abschnitt I Nummer 2 der Anlage genannten Typ der Meldung,
- 4.
- die Information, dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden,
- 5.
- die Information, ob eine Ganzgenomsequenzierung, eine Exomsequenzierung, eine Sequenzierung großer Gengruppen mit einem spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat,
- 6.
- die Information, ob klinische oder genomische Daten erhoben wurden und
- 7.
- die Information, ob es sich bei dem jeweiligen Fall um eine onkologische oder seltene Erkrankung handelt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E60A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83073c4dda30be393a0fa9f759df4930597222367151d84ac89aec923a6645b0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 64e SGB 5Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
„(1) Der Plattformträger vergibt für jedes nach § 64e Absatz 10a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Genomrechenzentrum und für jeden nach § 64e Absatz 10b Satz 2 des Fünften Buches zugelassenen klinischen Da …“