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GenBkBES

§ 10

Statut der Genossenschaftsbank Berlin (Anlage zur Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin)

(1) Die Bank wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Er kann Bevollmächtigte auf der Grundlage der Rechtsvorschriften bestellen.
(2) Die Zweigniederlassungen werden von einem vom Vorstand bestellten Direktor geleitet. Die Vertretung der Zweigniederlassung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Direktor und einen weiteren vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten.
(3) Erklärungen der Bank sind rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Vertretungsberechtigten abgegeben werden.
(4) Schriftliche Erklärungen, die das Dienstsiegel der Bank tragen, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. Zur Führung des Dienstsiegels sind die Mitglieder des Vorstandes und weitere vom Vorstand bestimmte leitende Mitarbeiter der Bank berechtigt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR002520990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eedb2502b5cc07855c935da5e6981bfe99b3a9677cb41819c7e45935a811cc19

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