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§ 2
Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR002510990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d4cf114e58ffeb1baccfe00c8c79642d2c642bc7119e2451dba9f6426b353b5