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GenBeschlG

Art 6Übergangsregelung

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135400996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c82c14b86c772df5c4e5e0297f846f6b5adc35ae92cbb5879264f78ef3a86c8

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