GemAusGO
§ 11Teilnahme an den Sitzungen
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Stand: Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1993 I 1500
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111020969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2eaba3136c61b1858668aad6867ba09016627b0dd83ebaa559e565aca7aabb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 53a GG
„… tglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes). (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.“