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DGIAG

§ 9Direktorinnen und Direktoren der Institute

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

(1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10) eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die das Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angelegenheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsangehörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der Stiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sollen die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen Aufgaben benötigen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.
(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e55408adca94c764eece59ce7ba46bc998b6ef8320c5b52206b35ef39f4793

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