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GeigbMstrV

§ 7Weitere Anforderungen

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Geigenbauer-Handwerk

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021900998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19d3ce61b7dd61d67095f499a63862dc188638662c820a9abac6e4212ab26a64

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