GEIG
§ 7Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
- 1.
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2.
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR035400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca7b3e4c02059ba082659e68b94bd1ef07bd0a856bda785a8aef4e0c24d63f2b