GGBefG
§ 3Ermächtigungen
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
- 1.
- die Zulassung der Güter zur Beförderung,
- 2.
- das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
- a)
- Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- b)
- Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- c)
- Betreiben und Verwenden,
- 3.
- die Kennzeichnung von Versandstücken,
- 4.
- die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
- a)
- Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
- b)
- Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
- c)
- Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
- d)
- Betreiben und Verwenden,
- 5.
- das Verhalten während der Beförderung,
- 6.
- die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
- 7.
- die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
- 8.
- die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
- 9.
- die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
- 10.
- die Mess- und Prüfverfahren,
- 11.
- die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
- 12.
- das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
- 13.
- bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 14.
- Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
- 15.
- Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
- 16.
- die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
- 17.
- die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
- 18.
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021210975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b96426c57e5b99f0a7330538692073665cb3465b3f31d0707d09856b9d6ffce
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 2 GG
„… tz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, …“