GebrMV
§ 3Gebrauchsmusteranmeldung
Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes
- 1.
- folgende Angaben zum Anmelder:
- a)
- wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
- b)
- wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist:
- aa)
- Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Sitzes; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
- bb)
- bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters;
- 2.
- eine kurze und genaue technische Bezeichnung des Gegenstands des Gebrauchsmusters, jedoch keine Marken- oder Fantasiebezeichnung;
- 3.
- die Erklärung, dass für die Erfindung die Eintragung eines Gebrauchsmusters beantragt wird;
- 4.
- gegebenenfalls die Angabe eines Vertreters;
- 5.
- die Unterschrift aller Anmelder oder deren Vertreter;
- 6.
- falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Absatz 6 des Gebrauchsmustergesetzes) oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmusteranmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und des Anmeldetags der Stammanmeldung;
- 7.
- falls der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung (§ 5 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089000004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2de91cadbb7729984789e857488cddc38940537dfc4614d216a5835ba14788bd