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GebrMG

§ 24e

Gebrauchsmustergesetz

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201300936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82a5837f9ada0531f6ecf2fd1c952fccd3877f816b220e89db3b7bda696648af

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