GebrMG
§ 16
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201300936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82a5837f9ada0531f6ecf2fd1c952fccd3877f816b220e89db3b7bda696648af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… sgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . . 100 323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . . 300 III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen 1. Eintragungsverfahren Anmeldev …“