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GebrMG

§ 1

Gebrauchsmustergesetz

(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen;
5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201300936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82a5837f9ada0531f6ecf2fd1c952fccd3877f816b220e89db3b7bda696648af

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