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GebReinAusbVO

§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,
3.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
4.
Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,
5.
Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
6.
Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
7.
Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,
8.
Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und
9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
Nachhaltigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e

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