GebReinAusbVO
§ 5Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
- 2.
- Planen, Vorbereiten und Organisieren der Durchführung von Arbeitsaufträgen,
- 3.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 4.
- Bedienen, Pflegen und Instandhalten von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen,
- 5.
- Verarbeiten von Oberflächenbehandlungsmitteln,
- 6.
- Durchführen von Reinigungsmaßnahmen,
- 7.
- Pflegen, Konservieren und Aufbereiten von Oberflächen,
- 8.
- Durchführen von Maßnahmen zur Hygiene und Dekontamination und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie Übergeben der Arbeitsergebnisse an Kunden und Kundinnen.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- Nachhaltigkeit.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-73 v. 21.4.1999 I 797 (GebReinigAusbV 1999)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51bde46d94ead43d1cb7373aa505ae0702a4afcc9836ae8743304cd6f9ccd26e