(1) Für die erste gesamtdeutsche Wahl wird der Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1015), und des Wahlprüfungsgesetzes vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593), auf das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie auf das Gebiet von Berlin (Ost) erstreckt. Das Bundeswahlgesetz gilt mit den in der Anlage bezeichneten Änderungen und Maßgaben.
(2) Im Hinblick auf die erste gesamtdeutsche Wahl werden in dem vorbezeichneten Gebiet ferner § 2 Abs. 1, § 5, §§ 18 bis 21 und § 39 Abs. 2 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327) angewendet. § 20 wird mit der Maßgabe angewendet, daß auch die Wahlergebnisse der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 zugrundegelegt werden.
(3) Politische Vereinigungen im Sinne des Gesetzes über die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 18. März 1990 vom 20. Februar 1990 (GBl. I S. 60) werden den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
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