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GDNG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 26.3.2024 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.3.2024 I Nr. 102 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 6 dieses G am 26.3.2024 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0660B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43916ffbeaca6843cbcba3f39d0abba361fbaa6a3b013bf07275e3eb954f9e23

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