Zum Gesetzesinhalt

GDBNDVerfSchVDV

§ 52Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die Thesis wird geprüft von:
1.
einer oder einem Erstprüfenden und
2.
einer oder einem Zweitprüfenden.
(2) Die Prüfenden müssen Lehrende des Fachbereichs Nachrichtendienste sein. Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Angehörige der Dienstbehörde oder einer Ausbildungsbehörde Zweitprüfende sein:
1.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes,
2.
Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes vergleichbare Tarifbeschäftigte sowie
3.
Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere.
(3) Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(4) Bei der Bewertung der Thesis werden die Bewertung der oder des Erstprüfenden und die Bewertung der oder des Zweitprüfenden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Für die Berechnung des numerischen Notenwertes ist § 34 Absatz 6 anzuwenden.
(5) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-14 v. 21.9.2018 I 168 (GDBNDVerfSchVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1110B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d048a63e2c4a67b9f118ffbd2f56204398fdebc72687c1dc102379cde8944ef

XML-Quelle beim Herausgeber