GBZugV
§ 2Persönliche Zuverlässigkeit
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
- 1.
- bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
- 2.
- bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet
- 1.
- rechtskräftig verurteilt worden sind oder
- 2.
- ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- 1.
- wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
- 3.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen
- a)
- Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- b)
- arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
- c)
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- d)
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- e)
- § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- f)
- umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen
- g)
- Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR312000011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 54b32266ecbc4176d8398b4ecc0a214a9a525d4d9fe3765ec5fb04c2ef618889