(1) Ist eine Urkunde, auf die eine Eintragung Bezug nimmt, ganz oder teilweise zerstört oder abhanden gekommen, so ist die Urkunde an Hand der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift oder, falls dies nicht möglich ist, auf Grund einer Einigung der Beteiligten wiederherzustellen.
(2) Äußerstenfalls ist die Urkunde mit dem Inhalt wiederherzustellen, den das Grundbuchamt nach dem Ergebnis der Ermittlungen für glaubhaft gemacht hält; das Grundbuchamt kann in geeigneten Fällen für einen Beteiligten einen Widerspruch gegen den Inhalt des Grundbuchs eintragen, soweit er durch die Bezugnahme auf die wiederhergestellte Urkunde wiedergegeben ist.
(3) § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(4) Die Wiederherstellung der Urkunde kann unterbleiben, wenn bei Wiederherstellung des Grundbuchs von der Bezugnahme auf die Urkunde abgesehen wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
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