GBV
§ 85aProtokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- 1.
- das Datum der Mitteilung,
- 2.
- die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
- 3.
- die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und
- 4.
- die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706370935
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 133a GBOErteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung
„(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Mitteilung, 2. …“