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GBV

§ 55

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

(1) Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.
(2) In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706370935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3

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