GBV
§ 36
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- a)
- sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
- b)
- ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706370935
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3