GBV
§ 12
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- a)
- wenn die Vormerkung den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, in den Spalten 1 bis 3 der zweiten Abteilung;
- b)
- wenn die Vormerkung den Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht sichert, in der für die endgültige Eintragung bestimmten Abteilung und Spalte;
- c)
- in allen übrigen Fällen in der für Veränderungen bestimmten Spalte der Abteilung, in welcher das von der Vormerkung betroffene Recht eingetragen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706370935
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3