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GBV

§ 109

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung

Die noch vorhandenen Vordrucke für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle weiterverwendet werden. Jedoch ist die etwa am Kopfe des Briefes befindliche Angabe des Landes, in dem der Brief ausgegeben wird, zu durchstreichen und durch die Überschrift "Deutscher Hypothekenbrief" ("Grundschuldbrief" o. ä.) zu ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR706370935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3

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