(1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
(3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
„… beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. …“
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