Zum Gesetzesinhalt

GBPolVDVDV

§ 46Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Für die Auswahl und Ausbildung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Das Auswahlverfahren wird gesondert durchgeführt. Näheres regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen. Über die Zulassung zum Auswahlverfahren entscheidet die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.
(3) Das Studium dauert in der Regel zwei Jahre und zwei Monate. Über Ausnahmen entscheidet die Bundespolizeiakademie im Benehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Hochschule.
(4) Die Basisausbildung, die praxisbezogene Lehrveranstaltung I und die praktische Verwendung I nach § 17 entfallen. Die Ausbildung beginnt mit dem Grundstudium. Die Studierenden werden ab dem Hauptstudium I in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach § 1 Nummer 1 integriert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 BPolLVAufstieg

    „… beamten, die sich für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. …“