GBPolVDVDV
§ 42Prüfungsakten und Einsichtnahme
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- 1.
- eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und
- 2.
- die Klausuren der Zwischenprüfung.
- 1.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,
- 2.
- eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,
- 3.
- die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
- 4.
- die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
- 5.
- die Diplomarbeit und
- 6.
- das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
- 1.
- nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und
- 2.
- nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862
Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR326110017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b