Zum Gesetzesinhalt

GBPolVDVDV

§ 42Prüfungsakten und Einsichtnahme

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:
1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und
2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.
(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:
1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,
2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,
3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,
5.
die Diplomarbeit und
6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.
(4) Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Sie können elektronisch aufbewahrt werden.
(5) Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und
2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.
Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

XML-Quelle beim Herausgeber