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GBPolVDVDV

§ 14Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 15.12.2022 I 2862

Sonst: Ersetzt V 2030-6-29 v. 9.4.2013 I 963 (GBPolVDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR326110017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f930e7914ce35bcd88aabef0299e8840451029d0ce3c5f5600fef606b2c05b

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