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§ 5Ausbildungsgebiete

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
1.
Einsatzlehre,
2.
Kriminalistik und
3.
Polizeidienstkunde.
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
1.
Einsatzrecht und
2.
Recht des öffentlichen Dienstes.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
politische Bildung und
3.
Psychologie.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 770b4a63675e38e76f972422eb83fd7ffeaf215e7a8b2879863994dc2b563517

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