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GBPolVDAufstV

§ 2Ziele der Ausbildung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Die Ausbildung vermittelt den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das erforderliche Fach- und Methodenwissen, das sie befähigt, Aufgaben im Schnittstellenbereich der Laufbahn des mittleren und der des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrzunehmen. Aufgaben im Schnittstellenbereich sind Aufgaben, die in der Regel keine Führungs- und Fortbilderbefähigung erfordern. Zu ihnen gehören zum Beispiel Aufgaben als Kontroll- und Streifenbeamtin oder Kontroll- und Streifenbeamter, als Ermittlungsbeamtin oder Ermittlungsbeamter oder als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter.
(2) Aufbauend auf den Fähigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes und auf vorhandenem Laufbahnwissen werden die berufsbezogenen Kenntnisse und Fertigkeiten in den Schwerpunkten analytische Fähigkeiten, ganzheitliches Planen und verantwortliches Handeln sowie selbstständiges Lernen vertieft. Die persönliche und soziale Kompetenz wird ausgebaut.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 770b4a63675e38e76f972422eb83fd7ffeaf215e7a8b2879863994dc2b563517

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