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§ 18Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 31.3.2021 I 727

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR051400017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 770b4a63675e38e76f972422eb83fd7ffeaf215e7a8b2879863994dc2b563517

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