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GBMaßnG

§ 32

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die dem Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben die Bestimmungen, wonach die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts zunächst bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009860963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f5b7d942bb971d4ce44593b39e0fda9d21e23881a3d969ad060c174fc3f8977

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