Zum Gesetzesinhalt

GBBStatÄndV

§ 3

Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung

(1) Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft. Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021230991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32ba5e247dcbcacac3f5ed4a5d8f30fbf62c6c385ccda4ace1bc39f307e91b83

XML-Quelle beim Herausgeber