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GBBerG

§ 4Grundbuchvollzug

Grundbuchbereinigungsgesetz

Die nach den §§ 1 bis 3 eintretenden Änderungen bedürfen zum Erhalt ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Beteiligten sind verpflichtet, die zur Berichtigung, die auch von Amts wegen erfolgen kann, erforderlichen Erklärungen abzugeben. Gebühren für die Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6ee7d23c33b0fc0028b112a5c6e1d911852ce15982bca37934830c8bf70f60b

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