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GBAWidVertrAnO

§ 3Übergangsregelung

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung

Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197500022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf202c3ff7fa9cd34369f914c6204a109a4bcd23174e5b5c070c62ba18f6c331

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