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GbAusV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
§ 12Prüfungsbereiche
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80a6f75ee995b7ea1ecade4f5ebbac8d3dc4343becf719fe5571876269c39a8e

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