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GBankDVDV

§ 2Ziele des Studiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Bankdienst erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den Herausforderungen im Europäischen System der Zentralbanken gerecht zu werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V vom 12.8.2025 I Nr. 199

Sonst: Ersetzt V 2030-8-3-1 v. 24.2.2011 I 318 (GBankDAPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR332200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08b9ac0bb0eda64b66baf50d1f47d94550d36f9fd13a944a77ca583338932d89

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