GastG
§ 20Allgemeine Verbote
- 1.
- Alkohol im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder überwiegend alkoholhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
- 2.
- in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
- 3.
- im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
- 4.
- im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1998 I 3418;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 10.3.2017 I 420
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004650970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a26ea30a0b2e4f31ea60c015e5888d631355704dcdb0a07cb90849b86d0ce480