GasSpFüllstV
§ 1Füllstandsvorgaben, Stichtage
Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen
- 1.
- am 1. November jeweils ein Füllstand von
- a)
- 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
- 2.
- am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
- a)
- 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.3.2027
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0820A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c914aa7ee4522a31e433be970aae7a00dd3208d304f56d3a42fb6a00b62639e