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GasSpFüllstV

§ 1Füllstandsvorgaben, Stichtage

Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen

Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
1.
am 1. November jeweils ein Füllstand von
a)
80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
2.
am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
a)
30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b)
40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.3.2027

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0820A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c914aa7ee4522a31e433be970aae7a00dd3208d304f56d3a42fb6a00b62639e

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