GasNEV
§ 5Aufwandsgleiche Kostenpositionen
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR219700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c2be0b8b3f29dba7010f8c74339645c550d376c937333b697664c204e1d852c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 ARegVBestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs
„… euer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung. Der Kapitalkostenabzug ergibt sich aus den im Ausgangsniveau nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kapitalkosten im Ba …“