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GasNEV

§ 30Festlegungen der Regulierungsbehörde

Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen

(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4 sowie die Schlüsselung bei der Bildung von Teilnetzen nach § 14 Abs. 1,
2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5 und
3.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 7, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden,
2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach § 10,
5.
sachgerechter Kostenstellen nach § 12 in Abweichung von Anlage 2,
6.
einer sachgerechten Aufteilung der Kosten auf Ein- und Ausspeiseentgelte nach § 15 Abs. 1,
7.
einer sachgerechten Ermittlung der Netzentgelte nach § 15 Abs. 2 bis 7, einschließlich anzuwendender betriebswirtschaftlicher Verfahren, nach § 18 Abs. 2 bis 5 und nach § 20 Abs. 1 und 2,
8.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 15 Abs. 8,
9.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1 und
10.
einer sachgerechten Durchführung der Kosten- oder Entgeltwälzung.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c2be0b8b3f29dba7010f8c74339645c550d376c937333b697664c204e1d852c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis

    „… 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 29 GasNEV 500 – 5 000 4.17 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 1 GasNEV 20 000 – 180 000 4.18 Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 30 Absatz 2 GasNEV 20 000 – 180 000 4.19 Entscheidu …“