GasNEV
§ 20b
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
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- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß § 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
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- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,
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- gemäß § 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,
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- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten
Aufh: Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR219700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c2be0b8b3f29dba7010f8c74339645c550d376c937333b697664c204e1d852c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 118 EnWGÜbergangsregelungen
„… Gasnetzzugangsverordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung werden nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegt. (5) Jeder Stromlieferant, der Letztverbraucher im Rahmen von Verträgen außerhalb der Grundversorgu …“
- § 35 EnWGMonitoring und ergänzende Informationen
„… das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten; 8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen …“